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   BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21   

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https://dejure.org/2021,56783
BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21 (https://dejure.org/2021,56783)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 StR 418/21 (https://dejure.org/2021,56783)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21 (https://dejure.org/2021,56783)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (Verständigungsgespräche in früherer, ausgesetzter Hauptverhandlung; Umfang der Mitteilungspflicht; regelmäßiges Beruhen des Urteils auf einer unterlassenen Belehrung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 3 S 1 StPO
    Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche im Falle einer erneut begonnenen Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensbeanstandung einer Verletzung der Mitteilungspflicht; Richterliche Mitteilung über einer nicht zustandegekommene Verständigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c Abs. 3 S. 1
    Verfahrensbeanstandung einer Verletzung der Mitteilungspflicht; Richterliche Mitteilung über einer nicht zustandegekommene Verständigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 371
  • StV 2022, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19

    Verständigung (erforderliche gerichtliche Erklärungen bei Abtrennung und

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21
    a) Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 8 mwN).

    Denn Hauptverhandlung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO ist allein diejenige, die zum Urteil geführt hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).

    Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 11).

    Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 10 mwN).

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor.

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Vorliegen eines solchen Gespräches;

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21
    a) Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 8 mwN).

    Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 11).

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor.

  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19

    Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21
    Dies gilt auch, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 9 mwN).

    Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Damit ist auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 unbehelflich, da diese eine Konstellation betraf, in welcher der Inhalt eines in einer ausgesetzten Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlags nicht mitgeteilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21, NStZ 2022, 371 Rn. 11).
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    aa) Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO ist bei Zugrundelegung der von der herkömmlichen Dogmatik des Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne eines um normative Aspekte angereicherten Beruhensbegriffs regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 37 f.; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171 f.; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 97 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21, NStZ 2022, 371 Rn. 12; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19, NStZ 2021, 506 Rn. 12; vom 25. Juni 2020 - 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 17, 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 243 Rn. 38a ff. mwN; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 106 ff.; insofern kritisch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 4 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 455/22

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Der Vorsitzende der Strafkammer hat die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebende Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen verletzt, indem er das Gespräch vom 17. Mai 2022, dessen Inhalt zwar in dem ausgesetzten Verfahren in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 mitgeteilt wurde, nicht in der neu begonnenen Hauptverhandlung erneut inhaltlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 2 Rn. 11; Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).
  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 288/22

    Pflicht zur Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Aussetzung des Verfahrens, bei dem in der neu begonnenen Hauptverhandlung eine Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen, die in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt wurden, besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Revision: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Hiernach konnte dahinstehen, ob auch die verständigungsbezogenen Erörterungen, die am 27. Oktober 2021 ohne den Angeklagten vor der Aussetzung der ursprünglich angesetzten Hauptverhandlung stattgefunden haben, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen waren (so aber BGH NStZ 2022, 371).
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